Pflegestufe

Der Begriff Pflegestufe wird im Zusammenhang mit der Einstufung von pflegebedürftigen Menschen verwendet. Die Einteilung von Pflegebedürftigen in drei verschiedene Pflegestufen diente bis zum Jahr 2016 dazu, den individuellen Pflegebedarf einer betroffenen Person zu ermitteln und ihr die erforderliche finanzielle und pflegerische Unterstützung zukommen zu lassen.

Hinweis

Definition: Pflegestufe

Pflegebedürftige Personen sind im Alltag bei der Körperpflege, im Haushalt oder bei Einkäufen auf Unterstützung angewiesen. Damit diese Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen werden können, ist eine vorherige Einteilung in eine Pflegestufe notwendig. Diese beschreibt den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit. Dabei gilt: Je höher die Pflegestufe, desto mehr Leistungen erstattet die Pflegeversicherung. 

Häufig werden die Begriffe Pflegestufe und Pflegegrad fälschlicherweise gleichgesetzt. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Systeme. Die Einstufung in Pflegegrade erfolgt anhand der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz der pflegebedürftigen Person und berücksichtigt dabei nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch alle geistigen Einschränkungen und psychischen Erkrankungen. Letztere Defizite kamen bei der Einteilung in Pflegestufen häufig zu kurz.

Bewertungskriterien für die Einstufung in eine Pflegestufe

Bei der Einstufung von Pflegebedürftigen werden die Pflegeminuten gemessen, die für die tägliche Pflege und Betreuung der Person nötig sind. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) oder eine andere dafür autorisierte Stelle. Es werden verschiedene Kriterien wie körperliche Defizite, geistige Behinderungen sowie geistige Krankheiten und psychische Problemlagen berücksichtigt, um den tatsächlichen Bedarf der täglichen Pflege zu ermitteln. 

1. Mobilität

Die Fähigkeit, sich selbstständig zu bewegen, wird in Bezug auf das Gehen, das Treppensteigen und den Transfer vom Bett in den Rollstuhl oder umgekehrt bewertet. Je höher die körperlichen Einschränkungen, desto höher die Einstufung.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten umfasst das Erkennen von Personen, die Orientierung in Zeit und Raum sowie die Kommunikationsfähigkeit. Hierbei werden auch Erkrankungen, wie zum Beispiel Demenz berücksichtigt, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden ist.

3. Verhaltensweisen und psychische Erkrankungen

Verhaltensauffälligkeiten und psychische Probleme, die eine Betreuung und professionelle Unterstützung erfordern, werden bei der Einteilung ebenfalls berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise aggressives Verhalten oder Depressionen.

4. Selbstversorgung

Die Fähigkeit zur eigenständigen Körperpflege, Ernährung und Mobilitätim häuslichen Umfeld wird bewertet. Eine pflegebedürftige Person, die mehr Unterstützung im Alltag benötigt, wird einer höheren Pflegestufe zugeteilt.

5. Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen

Auch die besonderen Anforderungen an die medizinische Behandlungspflege, Therapien und die Einnahme von Medikamenten spielen bei der Einteilung eine Rolle. Je umfangreicher die erforderliche Unterstützung, desto höher die Einstufung.

6. Gestaltung des Alltags und gesellschaftliche Integration

Wie eine Person ihren Alltag und das Knüpfen sozialer Kontakte gestaltet, fließt ebenfalls in die Bewertung ein. Hierbei werden erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berücksichtigt.

Die verschiedenen Pflegestufen 

Die alten Pflegestufen werden insgesamt in vier unterschiedliche Abstufungen eingeteilt. Diese unterscheiden sich im Bedarf der Pflege und den damit verbundenen Pflegeleistungen. Je höher der Pflegebedarf einer Person ist, desto höher die Pflegestufe und umso mehr Pflegeleistungen stehen zur Verfügung. So sind betroffene Personen bei einer niedrigen Pflegestufe beispielsweise nur auf eine ambulante Pflege (z. B. mit ambulanten Pflegediensten) oder eine häusliche Pflege angewiesen. Bei einer höheren Pflegestufe ist gegebenenfalls eine teilstationäre pflegerische Versorgung oder sogar eine vollstationäre Pflege notwendig. Für Patent:innen, die einen Pflegebedarf über Pflegestufe 3 hinaus benötigen, greift die Härtefallregelung.

Pflegestufe 0: sehr geringe Beeinträchtigung

Die Pflegestufe 0 erhalten Patient:innen, die keinen Pflegebedarf haben oder unter einer nur sehr geringen Beeinträchtigung leiden und auf Hilfe im Alltag angewiesen sind. Darunter gehören häufig Personen mit einer psychischen Erkrankung, wie zum Beispiel Demenz, aber auch geistige Einschränkungen und Behinderungen. Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 erhalten Pflegegeld und Sachleistungen. Zusätzlich haben Patient:innen Ansprüche auf Verhinderungspflege, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Verbesserungen des häuslichen Umfelds, die sie bei der Pflegeversicherung erwirken können.

Meistempfohlene Versorgungsformen:

  • Pflege zu Hause (durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst)
  • Ambulante Pflege

Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit

Wenn einer pflegebedürftigen Person mindestens einmal pro Tag bei mindestens zwei alltäglichen Verrichtungen der Grundpflege (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität) Unterstützung geboten werden muss, fällt sie in die Pflegestufe 1. Darüber hinaus müssen Pflegebedürftige mehrfach in der Woche auf Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen sein. Der Zeitaufwand pro Woche muss dafür im Tagesdurchschnitt bei mindestens 90 Minuten liegen, dabei sollte mehr als die Hälfte dieser Zeit für die Grundpflege aufgebracht werden. Sind all diese Bedingungen erfüllt, ist von einer erheblichen Pflegebedürftigkeit die Rede.

Meistempfohlene Versorgungsformen:

  • Ambulante Pflege 
  • Häusliche Pflege

Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

Eine schwere Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Patient:innen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Grundpflege benötigen. Auch die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten muss mehrmals in der Woche erforderlich sein. Im Durchschnitt muss der wöchentliche Zeitaufwand mindestens drei Stunden täglich betragen, wovon über zwei Stunden auf die Grundpflege fallen.

Meistempfohlene Versorgungsformen:

  • Häusliche Pflege durch pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte (ambulanter Pflegedienst)
  • Ambulante Pflege
  • Teilstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung 
  • Tages- und Nachtpflege

Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Schwerste Beeinträchtigungen setzen rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege voraus. Solche Patient:innen benötigen mehrmals in der Woche Unterstützung in der Hauswirtschaft. Für die Pflege und Betreuung müssen in der Woche im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden veranschlagt werden, mindestens vier davon für Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege). 

Meistempfohlene Versorgungsformen:

  • In der häuslichen Umgebung durch ambulanten Pflegedienst
  • Teilstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung 
  • Tag- und Nachtpflege
  • Versorgung in der vollstationären Pflege

Härtefallregelung

Die Härtefallregelung tritt in Kraft, wenn alle Voraussetzungen für Pflegestufe 3 (schwerste Pflegebedürftigkeit) erfüllt sind und Patient:innen darüber hinaus einen intensiven Pflegebedarf haben. Die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen sich in solch einem Fall, sodass bessere finanzielle Hilfen für Pflegebedürftige und Angehörige verfügbar sind. Für die Härtefallregelung muss jedoch noch mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt sein:

  • Mindestens sechs Stunden Hilfe am Tag und dreimal in der Nacht sind erforderlich.
  • Zur nächtlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen sind mehrere Betreuungspersonen notwendig. Für die Tagespflege müssen eine professionelle Pflegekraft und mindestens eine weitere pflegende Person, z. B. ein Familienmitglied, im Einsatz sein.
  • In jedem Fall benötigen Pflegebedürftige fortlaufend Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

Meistempfohlene Versorgungsformen:

  • Pflege durch ambulanten Pflegedienst 
  • Vollstationäre Pflege

Pflegestufe beantragen

Um eine Pflegestufe (heute: Pflegegrad) zu beantragen bzw. einen Antrag auf Leistungen zu stellen, kontaktieren pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige zunächst ihre zuständige Pflegekasse. Dort erhalten sie alle notwendigen Informationen und Unterlagen, um den Antrag zu stellen. Zur Feststellung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich, das den individuellen Pflegebedarf ermittelt und dokumentiert. Dieses wird bei gesetzlich Versicherten durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) erstellt, bei privat Versicherten durch den medizinischen Dienst von Medicproof. Anschließend wird der Befund an die Pflegekasse übermittelt und der Anspruch auf Leistungen überprüft, um zu ermitteln, welche Leistungen die antragstellende Person oder ihre pflegenden Angehörigen aus der Pflegeversicherung erhalten.

Pflegestufe erhöhen

Mit zunehmendem Alter oder bei chronischen Erkrankungen kann sich der Pflegebedarf im Laufe der Zeit intensivieren. Daher ist es empfehlenswert, die Pflegestufe anzupassen, um höhere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten und die finanziellen Hilfen zu maximieren. In der Regel genügt ein formloses Schreiben an die zuständige Pflegekasse, um einen Antrag auf Leistungen zu stellen. 

Umstellung der Pflegestufen in Pflegegrade

Pflegebedürftige Personen, die bereits eine Einteilung erhalten haben, können ihre Pflegestufe in einen Pflegegrad umwandeln, um höhere Leistungen zu erhalten. Als Faustregel gilt, dass die Pflegestufe jeweils dem nächsthöheren Pflegegrad entspricht. Zum Beispiel wird aus der Stufe 1 der Pflegegrad 2 oder aus der Stufe 3 der Pflegegrad 4. Härtefälle werden mit der Stufe 5 versehen, während aus der Stufe 0 bei Demenzerkrankten sogar der Pflegegrad 2 wird.

Häufig gestellte Fragen