Gesetzliche Betreuung

Eine rechtliche bzw. gesetzliche Betreuung ist für die Aufsicht einer psychisch, körperlich oder seelisch erkrankten Person zuständig, die ihren Alltag nicht ohne fremde Hilfe meistern kann. Am 1. Januar 1992 wurde das Betreuungsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingeführt, das im Laufe der Zeit neu geregelt wurde und am 1. Januar 2023 im §§ 1896 ff. in Kraft trat. Die Betreuung stellt ein deutsches Rechtsinstitut dar, das von einem Gericht als eine Vertretungsmacht für einen volljährigen Erwachsenen bereitgestellt wird.

Definition: Gesetzliche Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung wird gerichtlich angeordnet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann. Der Betreuer oder die Betreuerin übernimmt dabei Aufgaben wie Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten im Rahmen eines gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises. Die Einwilligung des Betreuers oder der Betreuerin ersetzt die Einwilligung des zu betreuenden Menschen in den festgelegten Bereichen. Durch die gerichtliche Anordnung soll die Selbstbestimmung des oder der Betreuten so weit wie möglich erhalten bleiben. Diese wird nur angeordnet, wenn mildere Mittel für die betreuende Person aufgrund ihrer Krankheit nicht zur Verfügung stehen.

Durchführung einer rechtlichen Betreuung

Die Durchführung einer rechtlichen Betreuung erfolgt durch gerichtliche Anordnung. Ein Betreuer oder eine Betreuerin wird ernannt, um in festgelegten Bereichen die Interessen des oder der Betreuten zu vertreten. Dabei steht die Selbstbestimmung im Fokus, die so weit wie möglich erhalten bleiben soll. 

Voraussetzungen

Das Gericht prüft, ob nicht andere Hilfen ausreichen, um einem bedürftigen Menschen zu helfen. Eine dauerhafte Betreuung wird nur angeordnet, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Der Mensch ist volljährig und bedürftig.
  • Er ist nicht oder nur teilweise in der Lage, für seinen täglichen Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Es liegt eine psychische, körperliche oder geistige Erkrankung/Behinderung vor.
  • Es steht kein anderer Schutz und keine andere Hilfe – zum Beispiel durch Nachbarn und Familienmitglieder – zur Verfügung.
  • Gegenseitiges Einverständnis zwischen bedürftiger Person und Pflegeperson  
  • Ärztliches Attest und Gutachten (bei Entscheidungen gegen den eigenen Willen) müssen vorliegen

Volljährigkeit

Eine rechtliche Betreuung kann nur für Volljährige eingerichtet werden. Minderjährige stehen unter elterlicher Sorge und benötigen keine gesetzliche Betreuungsstelle, können aber durch einen Beistand vom Jugendamt unterstützt werden. Volljährigkeit bedeutet die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die volle Geschäftsfähigkeit. Im Einzelfall kann, soweit ein künftiger Betreuungsfall absehbar ist, bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine Betreuungsbestellung erfolgen, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam wird.

Bedürftigkeit

Nach § 1814 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die gesetzliche Betreuungsstelle nur die Aufgabenkreise umfassen, in denen der betroffene Mensch Hilfe benötigt. Eine eingeschränkte Form liegt demnach vor, wenn die erkrankte Person bestimmte Aufgabenkreise nur teilweise nicht wahrnehmen kann. Die Aufgabenbereiche für soziale Dienste, rechtliche Angelegenheiten usw. werden vom Betreuungsgericht festgelegt und von der Betreuungsstelle wahrgenommen. Dabei wird auch geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen.

Rechte und Pflichten einer gesetzlichen Betreuung

Trotz gesetzlicher Betreuung bleibt die betroffene Person delikts-, ehe-, geschäfts- und testierfähig. Außerdem tritt das Betreuungsrecht an die Stelle der Entmündigung, die durch das Betreuungsrecht abgeschafft wurde. Daher können sowohl der oder die Betroffene als auch die Betreuerin oder der Betreuer rechtswirksam handeln. Befindet sich die betroffene Person jedoch in einem dauerhaften Zustand, der ihre freie Willensbestimmung beeinträchtigt, so gilt sie als nicht geschäftsfähig (§§ 104, 105 BGB). Ziel und Sinn ist es, den Betreuten oder die Betreute nicht zu entmündigen. Im Falle eines Rechtsgeschäftes ist dieses nur verbindlich, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Das bedeutet, dass sie in bestimmten Bereichen die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen muss, bevor sie tätig wird.

Die Betreuungsstelle ist verpflichtet, die Interessen der betroffenen Person zu wahren und sie in ihren persönlichen Angelegenheiten zu unterstützen – insbesondere in Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten. Dabei sind die Wünsche und Vorstellungen des oder der Betreuten zu berücksichtigen, soweit diese nicht seinem Wohl widersprechen. Die Betreuungsstelle unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts, das die Tätigkeiten überwacht und regelmäßig überprüft.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf ein:e gesetzliche:r Betreuer:in sein?

Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann ein oder eine Betreuer:in sein. Gerichte bevorzugen Angehörige oder eine nahestehende Person, wobei professionelle Betreuer:innen bei Bedarf je nach Einzelfall durch Anträge bestellt werden.

Sollten sich Angehörige oder eine rechtliche Betreuung um eine bedürftige Person kümmern?

Angehörige sollten bevorzugt Betreuer:innen sein, da sie meist die Interessen der betreuten Person besser kennen. Falls keine geeigneten Angehörigen verfügbar sind, wird eine rechtliche Betreuung durch das Gericht bestellt.

Wie viel kostet eine gesetzliche Betreuung?

Die Kosten variieren nach Umfang und Aufwand der Beratungsstelle. Vergütungen für Berufsbetreuer:innen richten sich pauschal nach gesetzlichen Vorgaben und werden meist vom Betreuten getragen. Wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, springt der Staat ein. Die Höhe hängt zudem von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Vermögen der betreuten Person und der Dauer der betreuten Fürsorge. Bei einem Vermögen über 25.000 € trägt die betreute Person die Kosten, andernfalls übernimmt die Justizkasse diese. Ehrenamtliche Betreuungen erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung von etwa 399 €.